Wenn die Eltern sich trennen, muss auch für das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder eine Vereinbarung getroffen werden.

Schwierig ist das für alle Beteiligten – sowohl für die Eltern, die beide oft so viel Zeit wie möglich mit den Kindern verbringen möchten, als auch für das Kind, das sich nicht zwischen Mama und Papa entscheiden will. 

Eltern streiten, daneben ein trauriges Kind

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Beim Sorgerecht wird zwischen der Obsorge beider Eltern und der alleinigen Obsorge unterschieden. Letzteres ist dann ausschlaggebend, wenn ein Elternteil außerstande ist, sich um das Kind zu kümmern, z.B. wenn die Eltern sich nicht darauf einigen können, bei wem das Kind vorwiegend bleibt, oder wenn ein Elternteil das Kind gefährdet. Die alleinige Obsorge muss vor, während oder nach dem Scheidungsverfahren beim Pflegschaftsgericht beantragt werden.

Generell gilt jedoch die Obsorge beider Eltern. Das bedeutet, dass sie miteinander vereinbaren, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhält. Der andere Elternteil muss den Unterhalt in Geld leisten (Alimente).

Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil das Kind bleibt, sind einige Punkte ausschlaggebend: 

  • Zu wem das Kind eine engere Bindung hat und wer es hauptsächlich betreut hat
  • Eine Trennung von Geschwistern soll vermieden werden
  • Das Kind sollte in seinem sozialen Umfeld bleiben
  • Eventuelles Vorhanden-Sein eines Stiefelternteils 

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist für den Naturalunterhalt verantwortlich. Dieser umschließt u.a. die Bekleidung, Nahrung, Unterricht und Erziehung sowie Freizeitgestaltung. Der Geldunterhalt hängt zum einen von der Leistungsfähigkeit der Eltern, als auch vom Bedarf des Kindes ab. Der Geldunterhalt dient dazu, diesen Bedarf zu decken, der ebenfalls hauptsächlich Bekleidung, Nahrung, Erziehung und Freizeitgestaltung umschließt. Der Elternteil, der Alimente zahlt, ist auch für den Sonderbedarf des Kindes verantwortlich. Der Sonderbedarf bezeichnet außergewöhnliche Bedürfnisse, z.B. eine Zahnregulierung, Spitalskosten oder die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung.

Im Gegenzug dazu hat der Elternteil, der Geldunterhalt leistet, das Recht, sein Kind zu besuchen und in wichtigen Angelegenheiten informiert und zu Rate gezogen zu werden (z.B. bei einer Änderung der Staatsbürgerschaft oder Religion, der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsvertrags, etc.). In Bezug auf die Pflege, Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung haben beide Eltern dieselben Rechte und Pflichten. 

Eltern müssen der Unterhaltspflicht so lange nachkommen, bis das Kind sich selbst erhalten kann, d.h. es muss selbständig für die eigenen Bedürfnisse aufkommen können und ohne Unterstützung in einfachen bis durchschnittlichen Verhältnissen leben können.

Informationen zur Berechnung des Kindesunterhalts

Wenn es für einen Elternteil Probleme damit gibt, den zustehenden Geldunterhalt vom anderen Elternteil zu bekommen, kann das Jugendamt hinzugezogen werden. Als Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten übernimmt das Jugendamt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen. 

Besuchsrecht
Nach der Scheidung hat das Kind das Recht, beide Elternteile weiterhin zu treffen. Daher sollten sich Eltern einvernehmlich darüber absprechen, wie sie das Besuchsrecht regeln möchten. Finden die Eltern keine gemeinsame Lösung, trifft das Gericht eine Entscheidung.

Ist die Durchführung des Besuchsrechts problematisch, z.B. weil starke emotionale Spannungen bestehen, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen. Die Eltern können auch selbst entscheiden, eine Besuchsbegleitung in Anspruch zu nehmen. Dabei begleitet eine neutrale, objektive und fachlich geschulte Person die Besuche. Dafür wurden auch eigene Besuchscafes eingerichtet. Die Besuchsbegleitung ist kostenlose und auf eine gewisse Zeit begrenzt.
Nähere Informationen zum Besuchscafe

Das Besuchsrecht wird vollzogen, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Danach hat das Kind selbst das Recht zu entscheiden, ob es den Elternteil weiterhin sehen möchte.

 

Für Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge und Besuchsrecht steht das Jugendamt zur Verfügung:
Amt für Soziales, Jugend und Familie
Hauptstraße 1 – 5
4041 Linz
Tel.: +43 732/7070-2801