Der Wald gilt uns als wichtiger Ort der Erholung und Einkehr. Doch darf ich eigentlich so mir nichts dir nichts in einen Wald hineinspazieren? Und was habe ich dort zu beachten? Grünschnabel hat sich schlau gemacht und das Wichtigste für ein angemessenes Verhalten im Wald zusammengetragen.

Rund 48 Prozent von Österreich gilt als Wald. Dass der Aufenthalt im Wald etwas Wundervolles ist, weiß jeder, der schon einmal die Ruhe und die Kraft des Waldes genossen hat. In Japan geht man sogar so weit, im Wald zu „baden“, das nennt sich dann „forest bathing“, um seiner Gesundheit etwas Gutes zu tun. Also, nichts wie rein in den Wald!

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt, dass jeder grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf.

Davon ausgenommen sind:

  • Waldflächen, für welche die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat
  • Der Waldeigentümer kann den Wald befristet oder dauernd sperren. Dies muss er aber mit Hinweistafeln kennzeichnen.

Aber Achtung: Wieder- und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs noch niedriger als 3 Meter ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

Das Forstschutzorgan, also z.B. der Förster, hat die Rechte einer öffentlichen Wache. (Dieser muss euch auf Verlangen seinen Dienstausweis zeigen.) Er kann Personen aus dem Wald weisen, deren Identität feststellen oder diese sogar festnehmen. Zuwiderhandlungen (unerlaubtes Betreten) können sogar mit einer Geldstrafe von ca. 150 Euro geahndet werden.

Haftung

Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm drohenden Gefahren zu achten.

Ist Pilze- und Beerensammeln im Wald eigentlich erlaubt?

Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) gehören grundsätzlich dem Waldeigentümer. Wenn dieser das Sammeln aber nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, hat er sozusagen seine Zustimmung gegeben.

Aber:

  • Man darf nur 2 Kilo Pilze pro Tag sammeln.
  • In geschützten Gebieten (Nationalparks, Naturschutzgebiete,…) kann das Pilzesammeln gänzlich verboten sein. Bestimmte Pilzarten können in den Bundesländern vollkommen geschützt sein.
  • Pilzesammeln kann z.B. zeitlich begrenzt sein. In Kärnten darf man Herrenpilze und Eierschwammerl nur von 15. Juni bis 30. September von 7 bis 18 sammeln. (Regelungen erfährt man beim jeweiligen Amt der Landesregierung.)

Und das Sammeln von Klaubholz?

Obwohl es sehr praktisch wäre im Wald abgefallene Äste, Bruchholz und Holzreste nach Fällungen zu sammeln und als Brennholz zu verwenden, ist das leider ohne vorherige Zustimmung des Waldeigentümers nicht erlaubt, denn die „Früchte des Grundes“ gehören ihm. Auch Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß darf man nicht mitnehmen. Die Mitnahme von Baumfrüchten, Waldprodukten und Klaubholz geringen Wertes (Wertgrenze etwa 100 Euro) aber ist erlaubt.

Darf man im Wald lagern, zelten oder sogar wohnen?

Das Lagern im Wald bei Dunkelheit, das Zelten, Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das Errichten oder Verwenden einer Hütte stellt eine Rodung dar, dafür braucht’s eine eigene Rodungsanmeldung oder –bewilligung.

Auch das Wegwerfen von Abfall ist im Wald verboten und strafbar. Müll muss daher mitgenommen werden.

Feuer machen im Wald

Das Feueranzünden im Wald unterliegt einer strengen Regelung. Im Wald und in Waldnähe ist das Entzünden von Feuer und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Dazu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen. Nur der Waldeigentümer und von ihm Berechtigte dürfen ein Feuer im Wald entzünden. Dabei muss man das Feuer beaufsichtigen und sorgfältig wieder löschen. Bei besonderer Brandgefahr kann die Behörde jegliches Feuerentzünden und Rauchen im Wald verbieten.

Wie schaut’s mit sportlicher Ertüchtigung im Wald aus?

  • Mountainbiken/Radfahren bzw. Reiten:

Fahren und Reiten im Wald, einschließlich der Forststraßen und Waldwege, ist nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers (etwa durch entsprechende Beschilderung) gestattet.

 

  • Skifahren/Langlaufen und Rodeln:

Skifahren im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (zB. Seilbahnen) nur auf markierten Pisten oder Skirouten erlaubt. Außerhalb dieses Bereiches ist das Skifahren bzw. Snowboarden grundsätzlich zulässig sowie auch das Skilanglaufen ohne Loipe.

Das Rodeln sowie Bobfahren im Wald (inkl. Forststraßen und Waldwegen) gilt als Befahren und erfordert die Zustimmung des Waldeigentümers.

Daniela Christl